Teil, Version 2 der Esra-Verbots-Kritik (2006 sinngemäß, 2014)
- ach mein armes Gehirn, auch beim Erstellen der ersten Auflage dieses Buches war es ein armes, blockiertes Gehirn gewesen -
1a. Bayern wolle ein Kulturstaat sein (Landesverfassung).
1b. Eine bayerische Schauspielerin muss genug vd Künsten verstehen, um so einen Roman erlaubt zu lassen.
1c. Ein Kunstwerk zu inspirieren, ist eine übliche Gefahr in einem freien Land, mit der jeder umgehen können sollte.
1d. Auch die Rezeption eines Textes, sowie die Rezeption einer Klage ist in einem freien Land heterogen (wie, siehe Buch, die Sexualideologie).
2a. Ein Schriftsteller weiß nicht, wie gut sich sein jeweils nächstes Buch verkauft.
2b. Ein Schriftsteller, da Freiberufler, hat wahrscheinlich keine gute Altersvorsorge (wenn überhaupt).
3a. Aus Sicht eines informierten Münchners wie mir war ein akuter Generationswechsel in diesem Fachgericht vermutbar.
3b. Das Gericht war unter dem Niveau der Stilmittelliste aus dem Deutsch-Grundkurs.
4a. Berufung ist sinnlos. So ein Gericht, das so ein Opfer definiert, wird von keiner höheren Instanz angegriffen, streiten sonst bloß, erpresst sozusagen die höheren Instanzen.
4b. Das Gericht verbreitet Angst und Schrecken mit solchen Summen (100.000 Euro).
4c. Schlimmes, verunsicherndes Urteil vor allem fd kleinere Konkurrenz des Verlags.
5a. Bei einem Romanautor werden noch andere Grundrechte relevant (Im Unterschied zur Yellow-Press): Freie Meinungsäußerung (seine individuelle Weltsicht), freie Entfaltung, Persönlichkeitsrechte des Urhebers (auch emotionale Werkbindung des Künstlers). ein "Recht auf Weitererzählen".
5b. Die Initiative bei der Kommunikation mit der Gesellschaft ist bei einem Künstler anders als bei der Yellow-Press, reagierend nicht jagend.